· 6 min read

OSS, IOSS und lokale USt. bei der E-Commerce-Expansion in die EU

Die grenzüberschreitende Expansion in Europa erfordert eine klare Steuerstrategie. So wirken OSS, IOSS und lokale USt.-Registrierungen beim Versand an EU-Verbraucher zusammen.

Beim grenzüberschreitenden Verkauf von Produkten in Europa müssen E-Commerce-Marken drei verschiedene Steuermechanismen verwalten: lokale USt.-Registrierungen, den Union One-Stop Shop (OSS) und den Import One-Stop Shop (IOSS). Die Wahl der richtigen Kombination hängt davon ab, wo Ihr Bestand gelagert wird und wo Ihre Kunden wohnen. Die effiziente Verwaltung von Fulfillment in Europa basiert darauf, Ihre physischen Lagerstandorte mit Ihren Steuererklärungen abzustimmen, um unerwartete Zollverzögerungen und überraschende Gebühren für Ihre Käufer zu vermeiden.

Der Umgang mit der europäischen Mehrwertsteuer (USt.) kann komplex wirken, da die Europäische Union zwar ein Binnenmarkt für Waren ist, aber keine einheitliche Steuerjurisdiktion darstellt. Jeder der 27 Mitgliedstaaten legt seine eigenen Standard-USt.-Sätze fest, die zwischen 17 Prozent und 27 Prozent liegen. Das Verständnis darüber, wie Steuerpflichten mit Ihrer Lieferkette zusammenspielen, ist essenziell, bevor Sie Ihre Vertriebsaktivitäten auf dem gesamten Kontinent ausweiten.

Die drei Hauptwege für die grenzüberschreitende Besteuerung in der EU

Für ein E-Commerce-Unternehmen, das direkt an europäische Verbraucher verkauft, gliedert sich die grenzüberschreitende Einhaltung von Steuervorschriften in drei operative Hauptwege. Der richtige Weg hängt vollständig vom Versandort der Bestellung und dem Standort des Lagers ab.

Der erste Weg gilt, wenn Waren direkt aus einem Nicht-EU-Land an einen EU-Verbraucher versendet werden. Dieser Weg stützt sich auf den Import One-Stop Shop oder auf Standardverfahren der Zolleinfuhr.

Der zweite Weg gilt, wenn Waren in einem EU-Mitgliedstaat gelagert und an Verbraucher in einem anderen EU-Mitgliedstaat versendet werden. Dies wird als innergemeinschaftlicher Fernverkauf eingestuft und unterliegt der Regelung des Union One-Stop Shop.

Der dritte Weg gilt, wenn der Bestand im Zielland selbst gelagert wird oder wenn Waren zwischen mehreren Lagern innerhalb der EU bewegt werden. Die Lagerung von Bestand in einem EU-Mitgliedstaat führt automatisch zu einer lokalen USt.-Registrierungspflicht in diesem jeweiligen Land.

Wie IOSS Nicht-EU-Importe unter 150 Euro vereinfacht

Der Import One-Stop Shop wurde von der Europäischen Union eingeführt, um die Zollabwicklung und Steuererhebung für aus Drittländern eingeführte Waren zu vereinfachen. Er gilt ausschließlich für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Der Sachwert bezieht sich rein auf den Preis der Waren ohne Transport- und Versicherungskosten, es sei denn, diese Gebühren sind im Artikelpreis enthalten und werden auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen.

Im Rahmen der IOSS-Regelung registrieren sich Nicht-EU-Händler für eine IOSS-Identifikationsnummer in einem EU-Mitgliedstaat. Wenn ein Kunde innerhalb der EU eine Bestellung aufgibt, erhebt der Händler beim Online-Checkout den lokalen USt.-Satz des Ziellandes. Der Händler reicht dann eine monatliche IOSS-Steuererklärung ein und führt die erhobene USt. an die Finanzbehörde seines Registrierungsstaates ab, welche die Steuer an die jeweiligen Zielländer verteilt.

Der Hauptvorteil von IOSS liegt in der operativen Effizienz an der Grenze. Da die USt. bereits beim Checkout bezahlt wird, profitieren über IOSS abgewickelte Sendungen von einem beschleunigten Zollabfertigungsverfahren. Postbetreiber und Express-Kuriere müssen die USt. nicht vor der Zustellung vom Endverbraucher einfordern. Dadurch entfallen die Bearbeitungsgebühren, die Zusteller den Verbrauchern für das Einkassieren der Steuer an der Haustür berechnen.

Allerdings hat IOSS klare Grenzen. Es gilt weder für Bestellungen mit einem Wert von über 150 Euro noch für verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Alkohol oder Tabakwaren. Für Bestellungen über 150 Euro, die von außerhalb der EU versendet werden, gelten Standard-Einfuhranmeldungen, und zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer können Einfuhrzölle erhoben werden.

Nicht-EU-Unternehmen, welche die IOSS-Regelung nutzen möchten, müssen in der Regel einen in der EU ansässigen steuerlichen Vertreter benennen. Der steuerliche Vertreter trägt die rechtliche Mitverantwortung für die Einreichung der monatlichen Erklärungen und die Abführung der korrekten USt. im Namen des Händlers.

Nutzung des One-Stop Shop für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in der EU

Wenn ein Händler Bestände in einem EU-Mitgliedstaat lagert, beispielsweise in einem Lager in den Niederlanden, und Pakete an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten versendet, kommt die Sonderregelung des Union One-Stop Shop (OSS) zum Tragen.

Vor der Einführung von OSS mussten E-Commerce-Händler die einzelnen nationalen Lieferschwellen für den Versandhandel in jedem EU-Land überwachen. Sobald die Verkäufe in ein bestimmtes Land die dortige Schwelle überschritten, in der Regel 35.000 oder 100.000 Euro, war der Händler verpflichtet, sich in diesem Land für eine lokale USt.-Nummer zu registrieren.

Nach den aktuellen Regeln wurden die nationalen Lieferschwellen durch eine einzige EU-weite Kleinunternehmer-Schwelle von 10.000 Euro ersetzt. Diese Schwelle gilt nur für in der EU ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Sobald die gesamten grenzüberschreitenden Verkäufe in allen EU-Ländern in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigen, muss der Händler den lokalen USt.-Satz des Ziellandes des Kunden berechnen.

Die OSS-Regelung ermöglicht es Unternehmen, die USt.-Registrierung in jedem Kundenland zu vermeiden. Anstatt bis zu 27 einzelne Steuerregistrierungen zu verwalten, kann sich ein Händler in einem einzigen EU-Mitgliedstaat für OSS registrieren. Das Unternehmen reicht eine einzige quartalsweise OSS-Erklärung ein, die alle an Verbraucher in der gesamten EU getätigten grenzüberschreitenden Verkäufe aufführt, und zahlt die gesamte fällige USt. in einer einzigen Transaktion an die Heimatfinanzbehörde.

OSS reduziert den Verwaltungsaufwand für Marken, die von einem einzigen zentralen Lager innerhalb der EU aus operieren, erheblich. Es ermöglicht reibungslose Verkäufe in allen 27 Mitgliedstaaten ohne die Kosten für die Inanspruchnahme ausländischer Buchhaltungsdienste für jeden Zielmarkt.

Wann eine lokale USt.-Registrierung unumgänglich bleibt

Während OSS den grenzüberschreitenden Fernverkauf vereinfacht, ersetzt es nicht die Verpflichtung zu lokalen USt.-Registrierungen, wenn sich der Bestand physisch in einem Land befindet.

Ein grundlegendes Prinzip des europäischen Steuerrechts besagt, dass das Halten von Lagerbeständen in einem EU-Land eine automatische Pflicht zur USt.-Registrierung in diesem Land begründet. Wenn eine E-Commerce-Marke ein Fulfillment-Zentrum in Frankreich, ein Lager in Deutschland und einen Lager-Hub in Polen nutzt, muss die Marke aktive lokale USt.-Registrierungen in Frankreich, Deutschland und Polen besitzen.

Lokale USt.-Registrierungen sind erforderlich, um mehrere obligatorische Transaktionsarten abzuwickeln, die nicht unter die OSS-Regelung fallen:

Erstens: Inlandsverkäufe. Wenn ein in einem deutschen Lager gelagerter Bestand an einen Verbraucher innerhalb Deutschlands verkauft und versendet wird, handelt es sich um einen Inlandsverkauf. Inlandsverkäufe können nicht in einer OSS-Erklärung gemeldet werden. Sie müssen in der lokalen deutschen USt.-Erklärung angegeben werden.

Zweitens: innergemeinschaftliche Verbringungen eigener Waren. Wenn ein Unternehmen eigenen Bestand von einem Zentrallager in den Niederlanden in ein Regionallager in Deutschland verlegt, wird diese Bewegung als steuerrelevanter Vorgang behandelt. Sie wird als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den Niederlanden und als innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland erfasst. Beide Endpunkte dieser Bewegung erfordern lokale USt.-Nummern in den jeweiligen Ländern.

Drittens: Vorsteuerabzug. Unternehmen entstehen bei ihrer Tätigkeit in einem Land lokale Ausgaben, wie Lagergebühren, lokale Logistikkosten oder Gebühren für die Retourenabwicklung. Die Rückforderung der auf diese Betriebsausgaben erhobenen Vorsteuer erfordert eine lokale USt.-Registrierung und die Einreichung lokaler Steuererklärungen.

Marken, die ihren Bestand auf mehrere europäische Logistik-Hubs verteilen, um die Lieferzeiten zu verkürzen, müssen neben ihrem zentralen OSS-Meldesystem ein Netzwerk lokaler USt.-Registrierungen aufrechterhalten.

Operative Integration zwischen Ihrem 3PL- und Ihren Steuersystemen

Die Einhaltung von Steuervorschriften im grenzüberschreitenden E-Commerce ist eng mit den Logistikabläufen verknüpft. Ein Fehler bei der Datenübertragung zwischen Ihrer Vertriebsplattform und Ihrem Drittanbieter-Logistikpartner (3PL) kann zu Lieferverzögerungen, fehlerhaften Steuererklärungen oder Doppelbesteuerungen für Endkunden führen.

Bei Bestellungen, die im Rahmen des IOSS-Verfahrens aus Nicht-EU-Ländern versendet werden, muss dem Frachtführer bei der elektronischen Manifestübermittlung die IOSS-Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die Zollbehörden prüfen die Gültigkeit der IOSS-Nummer bei der Einfuhr anhand ihrer Datenbank. Wenn der 3PL die IOSS-Nummer in der Vorab-Datendatei nicht elektronisch übermittelt, kennzeichnen die Zollsysteme das Paket als unbezahlt. Der Zusteller stellt dem Empfänger daraufhin bei der Lieferung Einfuhrumsatzsteuer und Bearbeitungsgebühren in Rechnung, was das Vertrauen der Kunden beeinträchtigt.

Ebenso kritisch ist die Genauigkeit der Produktdaten. Falsch zugewiesene HS-Warencodes (Harmonisiertes System) für Produkte können zu falschen USt.-Sätzen oder Zollberechnungen führen. Zollbehörden nutzen HS-Codes zur Bestimmung der steuerlichen Behandlung. Die Sicherstellung korrekter HS-Codes in Ihrem Produktkatalog ermöglicht es Ihrer 3PL-Software, die Steuer- und Zollschuld beim Checkout korrekt zu berechnen und den Grenzkontrollbehörden präzise Dokumente vorzulegen.

Bei der Zusammenarbeit mit mehreren 3PL-Standorten innerhalb der EU ist eine Bestandsverfolgung in Echtzeit für eine genaue Steuerberichterstattung erforderlich. Ihr ERP-System (Enterprise Resource Planning) muss genau nachverfolgen, welches Lager jeden Artikel versendet hat, um sicherzustellen, dass Inlandsverkäufe in Ihren Buchhaltungsexportdateien von grenzüberschreitenden OSS-Verkäufen getrennt werden.

Die Entwicklung einer klaren Steuerstrategie vor der Wahl Ihrer Lagerstandorte beugt kostspieligen Korrekturen bei der Compliance vor. Indem Sie Ihre Logistikstruktur auf Ihre Steuerpflichten abstimmen, können Sie ein zuverlässiges Einkaufserlebnis über europäische Grenzen hinweg bieten und gleichzeitig für eine ordnungsgemäße Buchhaltung sorgen.

All guides